Klasse D
Klasse DE
* 23 Jahre:
- nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach §4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
** 21 Jahre:
- nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetze
- nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach §4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 Kilometer.
***20 Jahre:
- für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
****18 Jahre:
- für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung im Linienverkehr bis 50 Kilometer.
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
- bei Fahrten im Inland (entfällt ab dem Mindestalter von 24 Jahren)
- im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Diese Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat oder die Ausbildung abgeschlossen ist.
Klasse D1
Klasse D1E
* 18 Jahre Mindestalter
- für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin",
- dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
- einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
- bei Fahrten im Inland (entfällt ab dem Mindestalter von 21 Jahren)
- im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Diese Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat oder die Ausbildung abgeschlossen ist.
** C1E ist nur dann eingeschlossen, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse C vorhanden ist.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B ist die Voraussetzung zum Erwerb weiterführender Fahrerlaubnisklassen.
Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen.
Eine Verlängerung bei den Nutzfahrzeugklassen erfolgt nur nach einer ärztlichen Pflichtuntersuchung.
Gewerblich tätige Fahrer und Fahrerinnen innerhalb dieser Klassen müssen im Personenverkehr (KOM) und im Güterverkehr (Lkw) neben der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung eine gesetzlich vorgeschriebene Grundqualifikation nachweisen. Darüber hinaus ist eine regelmäßige Weiterbildung zu absolvieren.
Die Fahrerlaubnis gilt national und international. Bei einem Umzug in ein EU-Land wird sie nicht mehr umgeschrieben oder umgetauscht.
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PKW + Motorrad
Lkw + Bus allgemein
Klasse C
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